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810 2012 207

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2013 (810 12 207)

Basel-Landschaft · 2013-05-22 · Deutsch BL

Nichtzulassung der Anträge nach § 68 Gemeindegesetz "Quartierstrassen für Quartierverkehr" (RRB Nr. 1007 vom 19. Juni 2012)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass sich der Durchgangsverkehr auf den Kantonsstrassen im Sinne von § 5 des kantonalen Strassengesetzes (GS 29.252, SGS 430) abwickelt.

E. 2 Alle am 14. Dezember 2011 bestehenden Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" im Sinne von Artikel 17 der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV, SR 741.21) bleiben bestehen.

E. 3 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bis spätestens am 1. Juli 2013 für alle Gemeindestrassen gemäss Anhang 1 dieses Reglements ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" im Sinne von Artikel 17 der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV, SR 741.21) gilt." B. Am 19. Februar 2012 verfügte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B. , dass er davon absehe, die von A. eingereichten Anträge "Quartierstrassen für Quartierverkehr" der Gemeindeversammlung vorzulegen. C. Nach Aufhebung der obgenannten Verfügung zufolge unterlassener Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess der Gemeinderat am 19. März 2012 - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - eine neue Verfügung gleichen Inhalts. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Anträge der Stimmberechtigten im Sinne von § 68 GemG Gegenstände betreffen müssten, welche in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Sei dies nicht der Fall, so sei der Gemeinderat befugt, auf eine Antragstellung zu verzichten und die Vorlage der Gemeindeversammlung vorzuenthalten. Die Anträge der Antragstellerin würden verkehrspolizeiliche Anordnungen betreffen, für deren Erlass gemäss kommunalem Recht der Gemeinderat zuständig sei. D. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 19. Juni 2012 wurde die von A. am 28. März 2012 gegen die Verfügung des Gemeinderats erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die strittigen Anträge vor dem Hintergrund des organisatorischen Aspekts der Gewaltentrennung inhaltlich nicht von grundlegender und wichtiger Bedeutung seien. Damit seien die Voraussetzungen von § 46 Abs. 2 GemG nicht erfüllt, um diese in Reglementsform zu kleiden. Da die Anträge verkehrspolizeiliche Massnahmen betreffen würden, falle deren Anordnung in Form von Allgemeinverfügungen als Vollzugshandlung zudem in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Dieser habe sich somit zu Recht gestützt auf § 68 Abs. 1 GemG dagegen ausgesprochen, die Anträge der Gemeindeversammlung vorzulegen. E. Mit Eingabe vom 30. Juni 2012 erhob A. gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es sei die Gemeinde B. anzuweisen, die Gemeindeversammlungsanträge der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. F. In ihrer Beschwerdebegründung vom 2. September 2012 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2012 gestellten Begehren fest. Sie stellt ausserdem neu den Antrag, es sei die Verfügung der Gemeinde B. für nichtig zu erklären. G. Am 26. September 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit Entscheid vom 6. November 2012 leitete der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. September 2012 betreffend ihren anlässlich der Gemeindeversammlung vom 28. März 2012 gestellten Antrag nach § 68 Gemeindegesetz "Zubringerdienst - Änderung der Gemeindeordnung" als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht weiter (Verfahren 810 12 325 ). I. Am 7. November 2012 reichte die Einwohnergemeinde B. , neu vertreten durch Robert Karrer, Rechtsanwalt in Reinach, dem Gericht ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass die Beschwerdeverfahren 810 12 207 und 810 12 325 zusammen behandelt werden. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Die Beschwerdeverfahren 810 12 207 und 810 12 325 wurden in einer gemeinsamen öffentlichen Urteilsberatung behandelt. Da die jeweiligen Verfahrensbeteiligten nicht identisch sind, rechtfertigt sich die Ausfertigung von separaten schriftlichen Urteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 810 12 207 bildet die Beschwerde vom 30. Juni 2012 betreffend Nichtzulassung der Anträge "Quartierstrassen für Quartierverkehr" nach § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 28. Mai 1970 und damit eine Stimmrechtsangelegenheit. Diesbezüglich ist nach § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Beschwerde beim Kantonsgericht als Verfassungsgericht zulässig. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Stimmberechtigte der Einwohnergemeinde B. zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3.1 Strittig ist zunächst, ob der Gemeinderat B. zuständig war, über die Zulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin zu befinden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Gemäss § 78 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 sei der Landrat zuständig, offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig zu erklären. Diese Bestimmung gelte mittels des in § 82 Abs. 1 GpR enthaltenen Verweises sinngemäss auch für das Referendum und die Volksinitiative in der Gemeinde. In § 82 Abs. 3 GpR werde festgehalten, dass anstelle des Landrats die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat zuständig sei. Das Gesetz über die politischen Rechte verwende im Zusammenhang mit den direkten Mitbestimmungsrechten der Bürger die beiden Begriffe Volksbegehren und Initiative. Der Begriff des Antrags an die Gemeindeversammlung im Sinne von § 68 GemG werde im Gesetz über die politischen Rechte nicht ausdrücklich erwähnt. Das Bundesgericht habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass ein Antrag gemäss § 68 GemG der Sache nach als Initiative zu betrachten sei. Anstelle des Gemeinderats wäre somit die Gemeindeversammlung zuständig gewesen zum Entscheid über die Gültigkeit ihrer Anträge.

E. 3.3 Der Regierungsrat erwog, dass der Gemeinderat einen Antrag einer stimmberechtigten Person, der vom Gemeinderat ein bestimmtes Handeln in seinem Kompetenzbereich verlange, nicht der Gemeindeversammlung unterbreiten müsse. Ergänzend führt er in seiner Vernehmlassung aus, dass das selbständige Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG nicht mit dem Initiativrecht gleichgesetzt werden könne. Im Unterschied zu Initiativbegehren, deren Zustandekommen mit dem Sammeln von Unterschriften regelmässig eines erheblichen Aufwandes bedürfe, stehe das selbständige Antragsrecht jeder einzelnen stimmberechtigten Person offen und bringe nahezu keine Umtriebe mit sich. Werde der Antrag als rechtswidrig erklärt, so könne ein entsprechend abgeändertes Begehren eingereicht werden, sofern das angestrebte Ziel auf diesem Weg überhaupt erreichbar sei.

E. 3.4 Gemäss § 68 Abs. 1 GemG kann der oder die Stimmberechtigte nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen. Die Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulässigkeit von Anträgen im Sinne von § 68 GemG ist weder im Gemeindegesetz noch anderweitig geregelt. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 82 Abs. 1 GpR in Verbindung mit § 78 Abs. 2 GpR nichts. Nach § 82 Abs. 1 GpR gelten die §§ 54-57, 59-63, 67-74, 78, 79, 81 und 91 sinngemäss für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich § 82 Abs. 1 GpR darüber hinaus auf das Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG erstrecke, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, beim Antragsrecht nach § 68 GemG der Sache nach um eine Initiative (vgl. BGE 101 Ia 378 E. 5a). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Institute des Referendums und der Volksinitiative, wie sie auf Gemeindeebene vorgesehen sind und § 82 Abs. 1 GpR zugrunde liegen, in formeller Hinsicht nicht mit dem Antragsrecht nach § 68 GemG gleichgesetzt werden können. Sie unterliegen, namentlich im Hinblick auf die damit verbundene Unterschriftensammlung, in Bezug auf das Verfahren gänzlich anderen Voraussetzungen als das Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, über den Wortlaut von § 82 Abs. 1 GpR hinausgehende Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Antragsrecht nach § 68 GemG ist gestützt darauf abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Gemeindeversammlung kaum als geeignet erscheint, bei Unklarheiten über die Zuständigkeit zu entscheiden, zumal sie ihre Entscheide in der Regel nach rein politischen Kriterien trifft und diese nachträglich nicht rechtlich begründen kann.

E. 3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Gemeinderat auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage befugt, Motionen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls davon abzusehen, sie der Gemeindeversammlung vorzulegen. Dieses Recht sei mit den Grundsätzen einer direkten Demokratie vereinbar. Gegen seine missbräuchliche Ausübung schütze die Möglichkeit, den Entscheid des Gemeinderats gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen (vgl. BGE 92 I 358 E. 4). In Bezug auf das basellandschaftliche Recht wird in der Literatur festgehalten, dass der Gemeinderat befugt sei, einen Antrag eines Stimmberechtigten auf Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen und im Falle einer Nichtübereinstimmung der Gemeindeversammlung vorzuenthalten. Dies bedeute namentlich, dass der Gemeinderat einen Antrag eines Stimmberechtigten, der vom Gemeinderat ein bestimmtes Handeln in seinem Kompetenzbereich verlange, nicht der Gemeindeversammlung unterbreiten müsse (vgl. Benno Bucher , Die Stellung des Gemeinderates im basellandschaftlichen Gemeindeorganisationsrecht, Liestal 1983, S. 173). Dies entspricht denn auch der Rechtslage in anderen Kantonen, welche - soweit ersichtlich - durchwegs die Zuständigkeit des Gemeinderats bzw. der kommunalen Exekutivbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit von Initiativen bzw. Anträgen anlässlich der Gemeindeversammlung vorsehen (vgl. Tobias Jaag , in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Hrsg. Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach], Zürich 2007, N 13 zu Art. 86 KV; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2011, in: BVR 2011 S. 357 ff. E. 5.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 21. September 2004, in: VVGE 2003/2004 Nr. 29 S. 89 ff. E. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 1998, in: EGV-SZ 1998, Nr. 11 S. 31 ff. E. 2b; Entscheid des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 25. Juni 1986, in: AGVE 1986 S. 496 ff. E. 1). Die durch den Gemeinderat B. vorgenommene Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden und die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung erweist sich demnach als unbegründet. 4.1. In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Gemeinderat B. zu Recht davon abgesehen hat, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Anträge der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Abs. 2 GemG durch Gemeindereglement weitere Befugnisse eingeräumt werden könnten, soweit diese nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen würden. Das kantonale Recht enthalte weder in der mittlerweile aufgehobenen Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 4. April 1968 noch im seit dem 1. September 2012 in Kraft stehenden Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 eine Vorgabe betreffend die innerkommunale Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass bei funktionellen Verkehrsanordnungen verschiedene Phasen unterschieden werden müssten. In der Verantwortung der Gemeinde liege die Vorbereitungsphase, der Erlass der notwendigen Rechtsetzung und der Vollzug der Beschlüsse. Mit ihren Anträgen verlange sie die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, mit welcher die Gemeindeversammlung Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte über die funktionelle Verkehrsplanung in B. erhalte. Nicht angestrebt werde eine ausschliessliche Kompetenz der Gemeindeversammlung, welche auch die Vollzugsmassnahmen beinhalten würde. Ziel ihrer Anträge sei ein Rechtsetzungsakt, welcher eine Kompetenzverschiebung vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung bezwecke. Rechtsakte des Gemeinderats würden mit ihren Anträgen dagegen nicht verlangt. Die Auffassung des Regierungsrats, wonach mit den selbständigen Anträgen nicht in erster Linie der Gemeindeversammlung die Kompetenz zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen anheimgestellt werden sollte, sondern vielmehr die konkreten Massnahmen (Beibehaltung der bestehenden Fahrverbote sowie deren Ausdehnung auf alle Quartiere) auf Reglementsebene verankert werden sollten, erweise sich deshalb als unzutreffend. Um unnötigen juristischen Diskussionen vorzubeugen, habe sie jedoch an der Gemeindeversammlung vom 28. März 2012 einen weiteren Antrag nach § 68 GemG eingereicht, mit welchem sie eine Ergänzung von § 7 der Gemeindeordnung der Gemeinde B. vom 18. September 1997 mit einer Ziffer 21 beantragt habe, in welcher die Kompetenz der Gemeindeversammlung zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" ausdrücklich aufgeführt sei. 4.3.1 Die vorliegend strittigen Anträge der Beschwerdeführerin haben Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" zum Gegenstand. Bei diesen handelt es sich um sog. funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen veröffentlicht werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen funktionelle Verkehrsanordnungen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar (vgl. BGE 101 Ia 73 E. 3b). Allgemeinverfügungen weisen keinen Rechtssatzcharakter auf, sondern bedürfen ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller , Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, S. 278 f.). 4.3.2 Vorab ist festzustellen, dass der Erlass der vorliegend in Frage stehenden Fahrverbote gestützt auf die vorstehenden Erwägungen mit keinerlei Rechtsetzungsfunktionen auf kommunaler Ebene verbunden ist. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf des Verfahrens beim Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen auf Gemeindeebene erweist sich daher insofern, als dabei von einem "Erlass der notwendigen Rechtsetzung" ausgegangen wird, als unzutreffend. Bei Beschlüssen über Fahrverbote, welche in Form von Allgemeinverfügungen ergehen, handelt es sich vielmehr um eine reine Vollzugsaufgabe und der Gemeinde stehen diesbezüglich einzig Vollzugskompetenzen zu. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Ziel ihrer Anträge vom 14. Dezember 2011 eine Übertragung der Kompetenzen zum Erlass von Fahrverboten vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung gewesen sei, findet dies im Wortlaut der Anträge, welche jeweils als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wurden, keine Grundlage. Die strittigen Anträge sind im Gegenteil unmittelbar auf den Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen -und damit von Verfügungen - gerichtet oder haben eine entsprechende Anweisung an den Gemeinderat zum Gegenstand. Soweit sie darüber hinaus einen allgemeinen Auftrag an den Gemeinderat beinhalten, dafür zu sorgen, dass sich der Durchgangsverkehr auf den Kantonsstrassen abwickle, kommt ihnen sodann - losgelöst von den beantragten funktionellen Verkehrsanordnungen - kein selbständiger Gehalt zu. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihren Anträgen keine Rechtsakte des Gemeinderats verlangt habe, erweist sich nach dem Gesagten als unzutreffend. Daran ändert nichts, dass die Anträge als Ergänzung des Verkehrsflächenreglements der Gemeinde B. vom 22. September 2005 in Form von Reglementsbestimmungen formuliert sind. Hinsichtlich der Frage, ob ein Antrag in die ausschliessliche Zuständigkeit des Gemeinderats eingreift, kommt es nicht auf die Form, in die ein solcher gekleidet wird, sondern auf dessen Inhalt an (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 1998, in: EGV-SZ 1998, Nr. 11 S. 31 ff. E. 4b). Ein auf die Verschiebung der Kompetenz zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" vom Gemeinderat auf die Gemeindeversammlung - und damit auf den Erlass eines Rechtssatzes bzw. einer generellabstrakten Norm - gerichteter Antrag wurde von der Beschwerdeführerin erst anlässlich der Gemeindeversammlung vom 28. März 2012 eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid auf die Frage der Zulässigkeit einer allfälligen Übertragung der Kompetenz zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" nicht weiter eingegangen ist. Der Beschwerdeführerin erwächst daraus auch kein Nachteil, zumal diese Frage im Parallelverfahren 810 12 325 durch das Gericht zu beurteilen ist. 4.3.4 Selbständige Anträge von Stimmberechtigten müssen sich wie bereits ausgeführt gemäss § 68 Abs. 1 GemG auf Gegenstände beziehen, welche in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen. Gemäss § 70 Abs. 2 GemG übt der Gemeinderat alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und die nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zum Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen ist weder im Katalog der Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Abs. 1 GemG noch in § 7 der Gemeindeordnung aufgeführt. Die Kompetenz zum Erlass der vorliegend in Frage stehenden Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" liegt gestützt darauf beim Gemeinderat und nicht bei der Gemeindeversammlung. Die Anforderungen von § 68 Abs. 1 GemG sind damit hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2011 nicht erfüllt und der Gemeinderat B. hat zu Recht davon abgesehen, diese der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Eine Verletzung des Stimmrechts der Beschwerdeführerin liegt damit nicht vor, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2013 (810 12 207) Politische Rechte Nichtzulassung von Anträgen an der Gemeindeversammlung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B. , vertreten durch Robert Karrer, Rechtsanwalt Betreff Nichtzulassung der Anträge nach § 68 Gemeindegesetz "Quartierstrassen für Quartierverkehr" (RRB Nr. 1007 vom 19. Juni 2012) A. An der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B. vom 14. Dezember 2011 reichte A. unter dem Titel "Quartierstrassen für Quartierverkehr" zwei selbständige Anträge im Sinne von § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 28. Mai 1970 ein. Die beiden Anträge lauten wie folgt: "Antrag 1 (Beibehaltung langjähriger Zustand) Es sei das Verkehrsflächenreglement der Gemeinde B. wie folgt zu ergänzen: § 37a Verkehr im Quartier 1 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass sich der Durchgangsverkehr auf den Kantonsstrassen im Sinne von § 5 des kantonalen Strassengesetzes (GS 29.252, SGS 430) abwickelt. 2 Alle am 14. Dezember 2011 bestehenden Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" im Sinne von Artikel 17 der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV, SR 741.21) bleiben bestehen. Antrag 2 (Schutz aller Quartiere vor Durchgangsverkehr) Es sei das Verkehrsflächenreglement der Gemeinde B. wie folgt zu ergänzen: § 37a Verkehr im Quartier 1 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass sich der Durchgangsverkehr auf den Kantonsstrassen im Sinne von § 5 des kantonalen Strassengesetzes (GS 29.252, SGS 430) abwickelt. 2 Alle am 14. Dezember 2011 bestehenden Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" im Sinne von Artikel 17 der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV, SR 741.21) bleiben bestehen. 3 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bis spätestens am 1. Juli 2013 für alle Gemeindestrassen gemäss Anhang 1 dieses Reglements ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" im Sinne von Artikel 17 der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV, SR 741.21) gilt." B. Am 19. Februar 2012 verfügte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B. , dass er davon absehe, die von A. eingereichten Anträge "Quartierstrassen für Quartierverkehr" der Gemeindeversammlung vorzulegen. C. Nach Aufhebung der obgenannten Verfügung zufolge unterlassener Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess der Gemeinderat am 19. März 2012 - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - eine neue Verfügung gleichen Inhalts. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Anträge der Stimmberechtigten im Sinne von § 68 GemG Gegenstände betreffen müssten, welche in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Sei dies nicht der Fall, so sei der Gemeinderat befugt, auf eine Antragstellung zu verzichten und die Vorlage der Gemeindeversammlung vorzuenthalten. Die Anträge der Antragstellerin würden verkehrspolizeiliche Anordnungen betreffen, für deren Erlass gemäss kommunalem Recht der Gemeinderat zuständig sei. D. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 19. Juni 2012 wurde die von A. am 28. März 2012 gegen die Verfügung des Gemeinderats erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die strittigen Anträge vor dem Hintergrund des organisatorischen Aspekts der Gewaltentrennung inhaltlich nicht von grundlegender und wichtiger Bedeutung seien. Damit seien die Voraussetzungen von § 46 Abs. 2 GemG nicht erfüllt, um diese in Reglementsform zu kleiden. Da die Anträge verkehrspolizeiliche Massnahmen betreffen würden, falle deren Anordnung in Form von Allgemeinverfügungen als Vollzugshandlung zudem in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Dieser habe sich somit zu Recht gestützt auf § 68 Abs. 1 GemG dagegen ausgesprochen, die Anträge der Gemeindeversammlung vorzulegen. E. Mit Eingabe vom 30. Juni 2012 erhob A. gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es sei die Gemeinde B. anzuweisen, die Gemeindeversammlungsanträge der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. F. In ihrer Beschwerdebegründung vom 2. September 2012 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2012 gestellten Begehren fest. Sie stellt ausserdem neu den Antrag, es sei die Verfügung der Gemeinde B. für nichtig zu erklären. G. Am 26. September 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit Entscheid vom 6. November 2012 leitete der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. September 2012 betreffend ihren anlässlich der Gemeindeversammlung vom 28. März 2012 gestellten Antrag nach § 68 Gemeindegesetz "Zubringerdienst - Änderung der Gemeindeordnung" als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht weiter (Verfahren 810 12 325 ). I. Am 7. November 2012 reichte die Einwohnergemeinde B. , neu vertreten durch Robert Karrer, Rechtsanwalt in Reinach, dem Gericht ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass die Beschwerdeverfahren 810 12 207 und 810 12 325 zusammen behandelt werden. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Die Beschwerdeverfahren 810 12 207 und 810 12 325 wurden in einer gemeinsamen öffentlichen Urteilsberatung behandelt. Da die jeweiligen Verfahrensbeteiligten nicht identisch sind, rechtfertigt sich die Ausfertigung von separaten schriftlichen Urteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 810 12 207 bildet die Beschwerde vom 30. Juni 2012 betreffend Nichtzulassung der Anträge "Quartierstrassen für Quartierverkehr" nach § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 28. Mai 1970 und damit eine Stimmrechtsangelegenheit. Diesbezüglich ist nach § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Beschwerde beim Kantonsgericht als Verfassungsgericht zulässig. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Stimmberechtigte der Einwohnergemeinde B. zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Strittig ist zunächst, ob der Gemeinderat B. zuständig war, über die Zulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin zu befinden. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Gemäss § 78 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 sei der Landrat zuständig, offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig zu erklären. Diese Bestimmung gelte mittels des in § 82 Abs. 1 GpR enthaltenen Verweises sinngemäss auch für das Referendum und die Volksinitiative in der Gemeinde. In § 82 Abs. 3 GpR werde festgehalten, dass anstelle des Landrats die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat zuständig sei. Das Gesetz über die politischen Rechte verwende im Zusammenhang mit den direkten Mitbestimmungsrechten der Bürger die beiden Begriffe Volksbegehren und Initiative. Der Begriff des Antrags an die Gemeindeversammlung im Sinne von § 68 GemG werde im Gesetz über die politischen Rechte nicht ausdrücklich erwähnt. Das Bundesgericht habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass ein Antrag gemäss § 68 GemG der Sache nach als Initiative zu betrachten sei. Anstelle des Gemeinderats wäre somit die Gemeindeversammlung zuständig gewesen zum Entscheid über die Gültigkeit ihrer Anträge. 3.3 Der Regierungsrat erwog, dass der Gemeinderat einen Antrag einer stimmberechtigten Person, der vom Gemeinderat ein bestimmtes Handeln in seinem Kompetenzbereich verlange, nicht der Gemeindeversammlung unterbreiten müsse. Ergänzend führt er in seiner Vernehmlassung aus, dass das selbständige Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG nicht mit dem Initiativrecht gleichgesetzt werden könne. Im Unterschied zu Initiativbegehren, deren Zustandekommen mit dem Sammeln von Unterschriften regelmässig eines erheblichen Aufwandes bedürfe, stehe das selbständige Antragsrecht jeder einzelnen stimmberechtigten Person offen und bringe nahezu keine Umtriebe mit sich. Werde der Antrag als rechtswidrig erklärt, so könne ein entsprechend abgeändertes Begehren eingereicht werden, sofern das angestrebte Ziel auf diesem Weg überhaupt erreichbar sei. 3.4 Gemäss § 68 Abs. 1 GemG kann der oder die Stimmberechtigte nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen. Die Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulässigkeit von Anträgen im Sinne von § 68 GemG ist weder im Gemeindegesetz noch anderweitig geregelt. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 82 Abs. 1 GpR in Verbindung mit § 78 Abs. 2 GpR nichts. Nach § 82 Abs. 1 GpR gelten die §§ 54-57, 59-63, 67-74, 78, 79, 81 und 91 sinngemäss für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich § 82 Abs. 1 GpR darüber hinaus auf das Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG erstrecke, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, beim Antragsrecht nach § 68 GemG der Sache nach um eine Initiative (vgl. BGE 101 Ia 378 E. 5a). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Institute des Referendums und der Volksinitiative, wie sie auf Gemeindeebene vorgesehen sind und § 82 Abs. 1 GpR zugrunde liegen, in formeller Hinsicht nicht mit dem Antragsrecht nach § 68 GemG gleichgesetzt werden können. Sie unterliegen, namentlich im Hinblick auf die damit verbundene Unterschriftensammlung, in Bezug auf das Verfahren gänzlich anderen Voraussetzungen als das Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, über den Wortlaut von § 82 Abs. 1 GpR hinausgehende Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Antragsrecht nach § 68 GemG ist gestützt darauf abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Gemeindeversammlung kaum als geeignet erscheint, bei Unklarheiten über die Zuständigkeit zu entscheiden, zumal sie ihre Entscheide in der Regel nach rein politischen Kriterien trifft und diese nachträglich nicht rechtlich begründen kann. 3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Gemeinderat auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage befugt, Motionen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls davon abzusehen, sie der Gemeindeversammlung vorzulegen. Dieses Recht sei mit den Grundsätzen einer direkten Demokratie vereinbar. Gegen seine missbräuchliche Ausübung schütze die Möglichkeit, den Entscheid des Gemeinderats gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen (vgl. BGE 92 I 358 E. 4). In Bezug auf das basellandschaftliche Recht wird in der Literatur festgehalten, dass der Gemeinderat befugt sei, einen Antrag eines Stimmberechtigten auf Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen und im Falle einer Nichtübereinstimmung der Gemeindeversammlung vorzuenthalten. Dies bedeute namentlich, dass der Gemeinderat einen Antrag eines Stimmberechtigten, der vom Gemeinderat ein bestimmtes Handeln in seinem Kompetenzbereich verlange, nicht der Gemeindeversammlung unterbreiten müsse (vgl. Benno Bucher , Die Stellung des Gemeinderates im basellandschaftlichen Gemeindeorganisationsrecht, Liestal 1983, S. 173). Dies entspricht denn auch der Rechtslage in anderen Kantonen, welche - soweit ersichtlich - durchwegs die Zuständigkeit des Gemeinderats bzw. der kommunalen Exekutivbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit von Initiativen bzw. Anträgen anlässlich der Gemeindeversammlung vorsehen (vgl. Tobias Jaag , in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Hrsg. Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach], Zürich 2007, N 13 zu Art. 86 KV; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2011, in: BVR 2011 S. 357 ff. E. 5.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 21. September 2004, in: VVGE 2003/2004 Nr. 29 S. 89 ff. E. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 1998, in: EGV-SZ 1998, Nr. 11 S. 31 ff. E. 2b; Entscheid des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 25. Juni 1986, in: AGVE 1986 S. 496 ff. E. 1). Die durch den Gemeinderat B. vorgenommene Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden und die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung erweist sich demnach als unbegründet. 4.1. In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Gemeinderat B. zu Recht davon abgesehen hat, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Anträge der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Abs. 2 GemG durch Gemeindereglement weitere Befugnisse eingeräumt werden könnten, soweit diese nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen würden. Das kantonale Recht enthalte weder in der mittlerweile aufgehobenen Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 4. April 1968 noch im seit dem 1. September 2012 in Kraft stehenden Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 eine Vorgabe betreffend die innerkommunale Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass bei funktionellen Verkehrsanordnungen verschiedene Phasen unterschieden werden müssten. In der Verantwortung der Gemeinde liege die Vorbereitungsphase, der Erlass der notwendigen Rechtsetzung und der Vollzug der Beschlüsse. Mit ihren Anträgen verlange sie die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, mit welcher die Gemeindeversammlung Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte über die funktionelle Verkehrsplanung in B. erhalte. Nicht angestrebt werde eine ausschliessliche Kompetenz der Gemeindeversammlung, welche auch die Vollzugsmassnahmen beinhalten würde. Ziel ihrer Anträge sei ein Rechtsetzungsakt, welcher eine Kompetenzverschiebung vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung bezwecke. Rechtsakte des Gemeinderats würden mit ihren Anträgen dagegen nicht verlangt. Die Auffassung des Regierungsrats, wonach mit den selbständigen Anträgen nicht in erster Linie der Gemeindeversammlung die Kompetenz zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen anheimgestellt werden sollte, sondern vielmehr die konkreten Massnahmen (Beibehaltung der bestehenden Fahrverbote sowie deren Ausdehnung auf alle Quartiere) auf Reglementsebene verankert werden sollten, erweise sich deshalb als unzutreffend. Um unnötigen juristischen Diskussionen vorzubeugen, habe sie jedoch an der Gemeindeversammlung vom 28. März 2012 einen weiteren Antrag nach § 68 GemG eingereicht, mit welchem sie eine Ergänzung von § 7 der Gemeindeordnung der Gemeinde B. vom 18. September 1997 mit einer Ziffer 21 beantragt habe, in welcher die Kompetenz der Gemeindeversammlung zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" ausdrücklich aufgeführt sei. 4.3.1 Die vorliegend strittigen Anträge der Beschwerdeführerin haben Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" zum Gegenstand. Bei diesen handelt es sich um sog. funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen veröffentlicht werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen funktionelle Verkehrsanordnungen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar (vgl. BGE 101 Ia 73 E. 3b). Allgemeinverfügungen weisen keinen Rechtssatzcharakter auf, sondern bedürfen ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller , Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, S. 278 f.). 4.3.2 Vorab ist festzustellen, dass der Erlass der vorliegend in Frage stehenden Fahrverbote gestützt auf die vorstehenden Erwägungen mit keinerlei Rechtsetzungsfunktionen auf kommunaler Ebene verbunden ist. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf des Verfahrens beim Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen auf Gemeindeebene erweist sich daher insofern, als dabei von einem "Erlass der notwendigen Rechtsetzung" ausgegangen wird, als unzutreffend. Bei Beschlüssen über Fahrverbote, welche in Form von Allgemeinverfügungen ergehen, handelt es sich vielmehr um eine reine Vollzugsaufgabe und der Gemeinde stehen diesbezüglich einzig Vollzugskompetenzen zu. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Ziel ihrer Anträge vom 14. Dezember 2011 eine Übertragung der Kompetenzen zum Erlass von Fahrverboten vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung gewesen sei, findet dies im Wortlaut der Anträge, welche jeweils als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wurden, keine Grundlage. Die strittigen Anträge sind im Gegenteil unmittelbar auf den Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen -und damit von Verfügungen - gerichtet oder haben eine entsprechende Anweisung an den Gemeinderat zum Gegenstand. Soweit sie darüber hinaus einen allgemeinen Auftrag an den Gemeinderat beinhalten, dafür zu sorgen, dass sich der Durchgangsverkehr auf den Kantonsstrassen abwickle, kommt ihnen sodann - losgelöst von den beantragten funktionellen Verkehrsanordnungen - kein selbständiger Gehalt zu. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihren Anträgen keine Rechtsakte des Gemeinderats verlangt habe, erweist sich nach dem Gesagten als unzutreffend. Daran ändert nichts, dass die Anträge als Ergänzung des Verkehrsflächenreglements der Gemeinde B. vom 22. September 2005 in Form von Reglementsbestimmungen formuliert sind. Hinsichtlich der Frage, ob ein Antrag in die ausschliessliche Zuständigkeit des Gemeinderats eingreift, kommt es nicht auf die Form, in die ein solcher gekleidet wird, sondern auf dessen Inhalt an (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 1998, in: EGV-SZ 1998, Nr. 11 S. 31 ff. E. 4b). Ein auf die Verschiebung der Kompetenz zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" vom Gemeinderat auf die Gemeindeversammlung - und damit auf den Erlass eines Rechtssatzes bzw. einer generellabstrakten Norm - gerichteter Antrag wurde von der Beschwerdeführerin erst anlässlich der Gemeindeversammlung vom 28. März 2012 eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid auf die Frage der Zulässigkeit einer allfälligen Übertragung der Kompetenz zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" nicht weiter eingegangen ist. Der Beschwerdeführerin erwächst daraus auch kein Nachteil, zumal diese Frage im Parallelverfahren 810 12 325 durch das Gericht zu beurteilen ist. 4.3.4 Selbständige Anträge von Stimmberechtigten müssen sich wie bereits ausgeführt gemäss § 68 Abs. 1 GemG auf Gegenstände beziehen, welche in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen. Gemäss § 70 Abs. 2 GemG übt der Gemeinderat alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und die nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zum Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen ist weder im Katalog der Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Abs. 1 GemG noch in § 7 der Gemeindeordnung aufgeführt. Die Kompetenz zum Erlass der vorliegend in Frage stehenden Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" liegt gestützt darauf beim Gemeinderat und nicht bei der Gemeindeversammlung. Die Anforderungen von § 68 Abs. 1 GemG sind damit hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2011 nicht erfüllt und der Gemeinderat B. hat zu Recht davon abgesehen, diese der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Eine Verletzung des Stimmrechts der Beschwerdeführerin liegt damit nicht vor, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber